Das neue Milchproduktrecht
Am 27. November 2025 wurde die „Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese aus 10 Artikeln bestehende Verordnung ist am 14. Juni 2026 in Kraft getreten. Zeitgleich sind die bisherigen vier milchrechtlichen Produktverordnungen außer Kraft getreten. Die für die Milchindustrie zentrale Regelung ist der Artikel 1 mit der „Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte – Milchproduktqualitätsverordnung – MilchPQV“. Damit gibt es nunmehr eine Verordnung, in der alle Milchprodukte geregelt werden, die der Verordnungsgeber, das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH), für regelungsbedürftig gehalten hat.
Die MilchPQV hat auch eine neue Struktur erhalten, in der erstmals ein „Allgemeiner Teil“ mit Regelungen für alle geregelten Milchprodukte enthalten ist. Diesem folgen die Regelungen der „alten Produktverordnungen“ zu Konsummilch, Butter und Käse, die im Wesentlichen inhaltlich übernommen wurden. Neu ist ein eigener Abschnitt für „Eingedickte Milch und Trockenmilch“, welche eine 1:1-Umsetzung der EU-Dauermilchrichtlinie darstellt. Weil damit die betreffenden Vorschriften der alten Milcherzeugnis-Verordnung herausgelöst wurden, mussten die verbleibenden Regelungen sowie Änderungen in einen neuen Abschnitt „Weitere Milcherzeugnisse“ eingebracht werden.
Eine begrüßenswerte Neuerung ist die vom MIV schon lange geforderte „Technologieoffenheit“. Danach dürfen zur Änderung des Gehaltes an Milchbestandteilen in Milch und Milchprodukten sämtliche technologische Verfahren verwendet werden, soweit nicht Unionsrecht oder Bestimmungen dieser Verordnung ein bestimmtes Verfahren vorschreiben oder ausschließen. Mit dieser Vorschrift, die für alle in dieser Verordnung geregelten Milchprodukte mit Ausnahme der eingedickten Milch und Trockenmilch gilt, bedarf es keiner weiteren zeitaufwendigen Genehmigungen für den Einsatz neuer Technologien.
Im Allgemeinen Teil wird der Vorrang des EU-Rechts durch etliche Verweise z. B. auf das europäische Hygiene- und Zusatzstoffrecht explizit hervorgehoben und praktisch notwendige Begriffsbestimmungen, z. B. „mikrobielles Lab“ vorgenommen.
Bei der Regelung zur Eiweißanreicherung von Käsereimilch dürfen bei der Herstellung von Käsestandardsorten 5 Gramm und bei anderweitigem Käse 10 Gramm je Kilogramm Käsereimilch angereichert werden. Bei einer Anreicherung mit Casein ist nur noch die Zugabe von Natriumcaseinat zur Eiweißanreicherung zulässig. Da diese Anreicherungshöchstmengen für viele Frischkäsehersteller eine Beschränkung ihrer bisher zulässigen Herstellungspraxis bedeutet, hat der MIV mit dem BMLEH einen Musterantrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erarbeitet und diesen allen MIV-Mitgliedern zur Verfügung gestellt, die Käse produzieren. Darüber hinaus hat der MIV erreicht, dass das BMLEH für eine Überprüfung der Eiweißanreicherungsgrenzen beim Einsatz von Filtrationsverfahren für alle Käsesorten offen ist. Dazu ist es erforderlich, dass die bei den Versuchen hergestellten Muster unter realen Herstellungsbedingungen von möglichst vielen Käsereien produziert werden.
Auch ist eine Vorschrift zur Kennzeichnung von Milchprodukten mit dem Hinweis „frisch“ neu eingefügt worden. Damit beträgt das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) bei ESL-Milchen jetzt 21 Tage zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Weiterhin wurde in der MilchPQV geregelt, dass pasteurisierte Konsummilchen die ein MHD von maximal 12 Tagen ausweisen, zusätzlich mit der Angabe „traditionell hergestellt“ oder „traditionell hergestellte Konsummilch“ versehen werden dürfen.
Die Übergangsfristen differenzieren zwischen Milchprodukten und Verpackungen, die gemäß dem bis zum 14. Juni 2026 geltenden Recht hergestellt und in den entsprechenden Verpackungen in Verkehr gebracht werden, und laufen bis zum 31. Dezember 2027. Gewolltes Ziel des BMLEH mit diesen Übergangsfristen ist, den Molkereien mit ihren vielen unterschiedlichen Kunden und vielen Produkten in den unterschiedlichsten Verpackungen so viel Zeit zu geben, dass keine Produkte, aber auch keine Verpackungen vernichtet werden müssen.