Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Beim Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) herrscht große Unwissenheit hinsichtlich der praktischen Umsetzung. Leider nicht nur bei den Betroffenen der Wirtschaft, sondern auch bei den für die Umsetzung Verantwortlichen.

Das Gesetz und die damit verbundene Verordnung, in der die Abgabensätze festgehalten sind, dient der Finanzierung des Aufräumens des Unrates derjenigen Bürger, die ihren Müll achtlos im öffentlichen Raum entsorgen. Es dient also dem Ausgleich der „Littering“-Kosten. Es scheint, dass der schlecht gemachte Gesetzestext von Anfang an darauf ausgelegt war, dass Gerichte hier die Entscheidung hinsichtlich der Auslegung treffen sollen. Oder die Wirtschaft, der die Zeit davonrennt, da im Falle der Betroffenheit auch eine Registrierung notwendig wird. Zudem müssen sich die Unternehmen auch intern auf die neue Situation einstellen und Rückstellungen für mögliche zusätzliche finanzielle Belastungen bilden. Im Übrigen sind von dem Gesetz auch bereits bepfandete Getränkebehälter betroffen.

Da es sich der Gesetzgeber einfach gemacht hat, ist nun für die Wirtschaftsbeteiligten noch immer zu klären, wie die Zuordnung des Verantwortlichen erfolgen soll. Angesprochen sind die Hersteller, Befüller, Verkäufer und Importeure. Die Suche nach Antworten ist aufwendig, da auch das Umweltbundesamt (UBA), das mit der Umsetzung beauftragt ist, nur den Gesetzestext hat und nicht weiter bevollmächtigt wurde. Zur Klarstellung könnte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) beitragen, das jedoch nicht den Anschein erweckt, hier tätig werden zu wollen.

Mit recht spontan verkündeter Verspätung können die Unternehmen sich auf der UBA-Plattform „DIVID“ registrieren – sofern sie die Verantwortlichen im Sinne des Gesetzes sind. Dies sollte aber unbedingt in Abstimmung mit den Lieferanten und Kunden erfolgen, da eventuelle Doppelmeldungen seitens des UBA nicht geprüft werden. In solchen Fällen muss umständlich der entsprechende Betrag zurückgefordert werden. Das „Wie“ ist allerdings noch offen.

Auch ist sehr darauf zu achten, mit welchem Produkt sich der Verantwortliche registriert. Es gibt viele Verpackungen aus dem Getränke- oder Lebensmittelsegment, die „ganz oder teilweise“ aus Kunststoff bestehen und auch nur für den einmaligen Gebrauch bestimmt sind. Dennoch fallen diese Produkte nicht automatisch in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Die Verpackungen müssen vielmehr den To-go-Zweck gerecht werden.

Diese Littering-Gebühr bedeutet für die Unternehmen – ob klein oder groß – eine weitere erhebliche finanzielle Belastung und bindet mit ihrem bürokratischen Aufwand weitere personelle Kapazitäten in den Unternehmen.

Das Gesetz gibt vor, dass eine sogenannte Einwegkunststoffkommission eingerichtet wird. Das UBA hat dafür 51 Verbände von möglicherweise betroffenen Branchen angeschrieben. Die Wirtschaft hat sich schnell zusammengefunden und aus ihrer Mitte sechs ordentliche Mitglieder und sechs stellvertretende Mitglieder gewählt. Der Milchindustrie-Verband ist als Stimme für seine Mitglieder in der Kommission vertreten, auch wenn die Betroffenheit der Molkereien hinsichtlich des Begriffs des Herstellers noch nicht ausreichend geklärt ist.

Mittlerweile sind zehn Verfassungsklagen gegen das Gesetz eingereicht worden, eine davon im Eilantrag. Die Entscheidung darüber wird mit großer Spannung erwartet. Die Littering-Gebühr ist damit zwar keinesfalls vom Tisch, allerdings müsste – sofern die Klagen entsprechende Resonanz finden – seitens der Behörden erheblich nachgebessert werden.