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Lieferkettengesetz / Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Deutschland setzt im Lieferkettensorgpfaltspflichtengesetz (LkSG), welches seit 2023 gilt, Empfehlungen der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte von 2011 um. In den Lieferketten soll u. a. die Wahrung der Menschenrechte jederzeit sichergestellt und dokumentiert werden. Die Regelung galt vorerst für Firmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern, seit 2024 gilt sie für alle Betriebe mit mehr als 1.000 Mitarbeitern im Inland. 2025 wurde eine Änderung beschlossen, die die bisher geltenden Berichtspflichten entfallen lässt. Bis 2027 muss Deutschland die Europäische Lieferkettenrichtlinie (EU) 2024/1760 in das nationale Recht umsetzen. Die Richtlinie orientiert sich stark am deutschen LkSG.