Die neue Geoschutz-Verordnung (EU) 2024/1143
Die EU-Kommission hat am 02.05.2024 einen Vorschlag für eine neue Geoschutz-Verordnung vorgelegt. Am 24.10.2023 ist die politische Einigung im Trilog erfolgt und die neue Geoschutz-Verordnung (EU) 2024/1143 ist seit 13.05.2024 in Kraft. Sie löst die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ab.
In der Verordnung werden u. a. Regelungen zum Schutz geschützter Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützter geografischer Angaben (g.g.A.) sowie garantiert traditioneller Spezialitäten (g.t.S.) als Zutaten aufgenommen. Erfolgreich konnte mit tatkräftiger Unterstützung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) verhindert werden, dass Lizenzvereinbarungen erforderlich sind, wenn eine g.U. oder g.g.A. als Zutat in einem Lebensmittel verwendet wird. Durchgesetzt werden konnte, dass die Kriterien, die in den Leitlinien der EU-Kommission für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Zutaten mit g.U. und g.g.A. enthalten, aufgeführt sind (Amtsblatt der EU, 2010, C 341, S. 3ff), in die Verordnung aufgenommen werden.
Das Instrument der „anerkannten“ Erzeugervereinigung, das es bisher nur in Italien und Frankreich gibt, wird in die Verordnung aufgenommen. Unter dem Deckmantel „Stärkung der Erzeugervereinigung“ werden dieser zahlreiche Privilegien zugestanden. Der MIV hat das BMJ und BMEL gebeten, nun zeitnah dafür zu sorgen, dass sich auch die Schutzgemeinschaften von g.U. und g.g.A. in Deutschland umgehend als anerkannte Erzeugervereinigungen registrieren lassen können.
Eine weitere wesentliche Neuregelung findet sich in Art. 37 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2024/1143. Danach ist der Name des Erzeugers oder Wirtschaftsbeteiligten bei einer geografischen Angabe im selben Sichtfeld in der Kennzeichnung wie die geografische Angabe anzugeben. Hier gibt es noch zahlreiche Auslegungsfragen, die mit der EU-Kommission zu klären sind. Dazu zählt z. B. die Frage, ob ein Wirtschaftsbeteiligter auch der Inverkehrbringer einer Eigenmarke ist. Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden und vor dem 14.05.2026 gekennzeichnet wurden, können bis zur Erschöpfung der Bestände weiterhin in Verkehr gebracht werden, ohne die Verpflichtung, den Namen des Erzeugers oder Wirtschaftsbeteiligten im selben Sichtfeld wie die geografische Angabe zu führen.