Neues Identitätskennzeichen ab 2028

Die EU-Kommission hat im April dieses Jahres mit einer Verordnung (EU) 2024/1141 zur Änderung des EU-Hygienerechts für Lebensmittel tierischen Ursprungs u. a. festgelegt, dass das Identitätskennzeichen von Lebensmittelunternehmern bis zum 1. Januar 2028 vom bisherigen Kürzel „DE BE 12345 EG“ in „DE BE 12345 EU“ umgestellt werden muss.

Da die Identitätskennzeichen von den in den jeweiligen Bundesländern zuständigen Behörden mit den Zulassungsbescheiden zugeteilt wurden, sind auch diese Behörden für die Änderung zuständig. Neben den Molkereien sind über 33.000 Lebensmittelunternehmen in Deutschland von dieser Änderung betroffen, weshalb der MIV sich dafür einsetzt, dass nicht jedes Mitgliedsunternehmen einen neuen Zulassungsbescheid beantragen muss, sondern eine einfache bundesweite Regelung getroffen wird, um die Lebensmittelunternehmen und die Verwaltung nicht unnötig zu belasten.

Eine besondere Herausforderung stellt in diesem Kontext das Exportgeschäft dar, da vielfach Molkereiunternehmen Marktzugang zu Drittländern auf der Basis von Betriebelisten erhalten. Hier ist es unumgänglich, dass die Identitätskennzeichen identisch sind. Die dafür zuständigen Bundesbehörden sind mit dem Verband im Austausch, um die Möglichkeiten einer praktikablen Umsetzung ggf. je nach Zielland auszuloten.