Weidemilch
Entgegen den bisherigen Entwürfen und Diskussionen ist im neuen Milchproduktrecht eine Definition von „Weide“ enthalten. Obwohl dies systematisch nicht in eine Qualitätsverordnung passt, hat die derzeitige Leitung des BMEL politisch entschieden, dass eine solche Regelung notwendig ist und dazu neben einem Weidegang von mindestens 6 Stunden an 120 Tagen – sofern es die Witterung zulässt – weitere Parameter festgelegt.
So soll künftig eine „Mindest-Grünlandfläche pro Tier“ und eine „Mindest-Aufwuchsfläche“ pro Tier festgelegt werden. Dabei seien die bislang benannten Parameter nur ein erster Ansatz und könnten vor dem Hintergrund, dass Weidemilch derzeit in allen Regionen Deutschlands produziert und zukünftig auch weiter produziert werden darf/soll, noch modifiziert werden. Der MIV lehnt diese Regelung ab, weil es mit dem MIV-Positionspapier „Weidemilch“ bereits eine bundesweit anerkannte Vorgabe für Weidemilch gibt, die vom Landgericht Nürnberg (Az. 3 U 1537/16) als Branchenstandard gewertet wurde.