Entwaldungsfreie Lieferkette betrifft auch Molkereien

Die Verordnung (EU) 2023/1115 für Entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) ist seit Juni 2023 in Kraft und nimmt unsere europäischen Molkereien und Milcherzeuger genauso in die Pflicht wie die Produzenten in Drittländern. Ab dem 31. Dezember 2024 muss laut der Verordnung bei der Verwendung von Produkten aus dem Anhang I der Verordnung wie Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Rindfleisch und Holzprodukte anhand umfangreicher Daten nachgehalten werden, dass diese nicht von entwaldeten Flächen stammen.

Kontrolliert werden soll das System anhand der Einstufung der Herkunftsländer in einem Risiko-Benchmarking (hoch – mittel – niedrig) sowie anhand einer der Sendung zugeordneten Referenznummer und den damit verbundenen Herkünften inkl. Geokoordinaten von jedem einzelnen Erzeuger. Alle Daten und Sorgfaltserklärungen der Produzenten, Importeure und Verwender sollen in eine EU-Datenbank eingepflegt werden. Fünf Monate vor Einführung liegen dazu jedoch keine aussagekräftigen Systeme vor, diese sollen im vierten Quartal veröffentlicht werden.

Da jede Milchkuh schlussendlich in die Fleischproduktion überführt wird, fallen auch alle Milcherzeuger und Mutterkuhhalter unter die EUDR. Der MIV hat in einer Verbändeallianz gegenüber dem BMEL den Lösungsvorschlag eingebracht, zur Erfüllung der EUDR-Anforderungen auf die bereits bestehende HIT-Datenbank zurückzugreifen. In dieser müssen bereits heute alle Tierhalter ihre Rinder wenige Tage nach der Geburt anmelden. Eine solche Doppelnutzung könnte für die Erzeuger eine reale Erleichterung bedeuten, insbesondere da in Deutschland die Waldnutzung gesetzlich geregelt ist und seit Jahren ein Zuwachs an Waldfläche besteht. Eine Zerstörung von Waldflächen zugunsten landwirtschaftlicher Produktion ist hierzulande nicht zu befürchten.

Molkereien, auch wenn sie nicht Importeur der Ware sind, kommen an verschiedenen Stellen mit den Vorgaben der EUDR in Berührung. Solange beispielsweise Kakao oder Kaffee lediglich einen Teil der Rezeptur in einem Milchprodukt darstellen, ist der Aufwand noch überschaubar. Komplizierter wird es für Milchverarbeiter, wenn es sich laut zolltariflicher Einreihung genau anders herum um ein Produkt auf Basis eines der in der Verordnung genannten Erzeugnisse handelt (Beispiel: Kaffeegetränk mit Milchanteil). Auch beim Umgang mit Holzpaletten in Tauschsystemen gibt es noch einige Unwägbarkeiten, die die gesamte Industrie und nicht nur Lebensmittel unter Umständen vor enorme Probleme der Nachweisführung stellen könnten.