Klimaschutz in der Milchindustrie

Die fossile, erneuerbare und elektrische Energie wird in einer Molkerei hauptsächlich in der Produktion (z. B. zur Erhitzung und Kühlung von Milch) benötigt. Ein energieintensiver Prozess ist die Herstellung von Milchtrockenprodukten. Des Weiteren werden Kraftstoffe in der Logistik, z. B. bei den Milchtransporten verbraucht.

1. Emissionshandel (EHS)

cDas europäische Emissionshandelssystem (EU-EHS) ist ein Instrument, das 2005 eingeführt wurde, um eine Begrenzung von Treibhausgasemissionen der Industrie zu erreichen. In der derzeitigen 4. Handelsperiode (2021-2030) soll das Klimaschutzzwischenziel der EU im Jahre 2030 55 Prozent der Treibhausgase zu reduzieren (gegenüber 1990) erreicht werden.

Im Rahmen des sog. europäischen „Green Deals“ hat sich die EU nicht nur das Ziel bis 2030 die Treibhausgasemissionen auf mindestens 55 Prozent zu reduzieren gesetzt, sondern sie will bis 2050 klimaneutral werden.

Daher befasst sich die EU im Rahmen des sog. „Fit for 55“ Pakets mit der Überarbeitung der klima-, energie- und verkehrsbezogenen Rechtsvorschriften, um die geltenden Regeln an die Ziele für 2030 und 2050 anzupassen.

Das bedeutet auch für die Milchwirtschaft neue Regelungen, größere Anstrengungen und Veränderungen.

Als eine wesentliche Änderung in der 4. HP wurde eine Erhöhung des linearen Reduktionsfaktors von 1,74 % auf 2,2 % beschlossen, die Emissionshöchstmenge soll also jährlich um 2,2 % reduziert werden. Eine weitere wesentliche Änderung ist ab 2019 die Einführung der sog. Markstabilitätsreserve (MSR), die helfen soll, ein Überangebot an Zertifikaten zu vermeiden. Die EU-Kommission hat ferner auch die einheitlichen Zuteilungsregeln vorbereitet. Es wird keine deutsche Zuteilungsverordnung zur Umsetzung mehr geben.

Die kostenlose Zuteilung von Zuteilungsmengen wird auch in der 4. HP fortgesetzt. Die abwanderungsbedrohten Industriesektoren werden weiterhin grundsätzlich bis zu 100 % kostenfreie Zuteilung erhalten (sog. Carbon Leakage (CL)). Die relevanten Kriterien für CL sind aber strenger geworden. Die neue CL- Liste hat nun weniger Sektoren als bisher. Die Milchindustrie ist mit ihren Produkten Milch und Rahm in fester Form, Casein, Laktose und Laktosesirup sowie Molke in fester Form wieder auf der CL-Liste zu finden, da sie für die Erzeugung von insbesondere Trockenprodukten wie Milch- und Molkenpulver durchweg Wärme benötigt und der Herstellungsprozess energieintensiv ist.

Für die nicht abwanderungsbedrohten Sektoren beträgt der kostenlose Anteil der Zuteilung bis einschließlich 2025
30 %. Ab 2026 wird der Anteil schrittweise bis auf 0 % gesenkt, sodass bis zum Ende der 4. HP keine freien Zertifikate mehr zugeteilt werden. Eine Ausnahme bildet die Fernwärme – hier bleibt es bis 2030 bei einer kostenlosen Zuteilung von 30 %.

2. Brennstoffemissionshandel (BEHG)

Das Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (BEHG), veröffentlicht im Dezember 2019, soll die Grundlagen für den Handel mit Zertifikaten für Emissionen aus fossilen Brennstoffen schaffen und für eine Bepreisung dieser Treibhausgasemissionen sorgen, soweit diese nicht vom EU-EHS erfasst sind. Daher wird ab 2021 eine CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme in Deutschland eingeführt. Der Festpreis startet bei 25 Euro und steigt stufenweise.

Für Unternehmen, die mit ihren Produkten in besonderem Maße im internationalen Wettbewerb stehen, hat der Gesetzgeber auch hier eine sog. Carbon-Leakage-Lösung vorgesehen und zwar mit der sog. BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung-BECV.

Aktuell steht die Milchindustrie mit den vier Produkten aus dem EU-EHS (Milch und Rahm in fester Form, Casein, Laktose und Laktosesirup sowie Molke in fester Form) auf der Liste des Brennstoffhandels. Der MIV ist aber bestrebt, in dem nachgelagerten Anerkennungsverfahren die Milchbranche als Ganzes auf die Liste zu bekommen.

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021)

Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2021) regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ins Stromnetz und garantiert deren Erzeugern feste Einspeisevergütungen.

Seit 2000 gibt es das EEG, das in der Folgezeit immer wieder novelliert wurde. Ab 2017 wird die Höhe der Vergütung für Strom aus erneuerbaren Energien nicht mehr wie bisher staatlich festgelegt, sondern durch Ausschreibungen ermittelt. Die Besondere Ausgleichsregelung blieb unverändert. Stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind durch die sog. Besondere Ausgleichsregelung zum Schutz ihrer internationalen und intermodalen Wettbewerbsfähigkeit von der EEG-Umlage teilweise befreit.

Die Milchindustrie ist in der Liste 2 der Anlage 4 zu § 64 EEG wiederzufinden und hat daher auch nur eine reduzierte EEG-Umlage zu zahlen.

Mit dem am 01.01.2021 in Kraft getretenen EEG 2021 sind folgende Änderungen für die Milchindustrie von Bedeutung:

  • KWK-Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von 1 bis 10 MW erhöht sich die zu zahlende EEG-Umlage ab der 3.500 Vollbenutzungsstunde (bis zur 7.000 Vollbenutzungsstunde) auf 160 %.
  • Des Weiteren gibt es für stromkostenintensive Unternehmen, die auf der Liste 1 des Anhangs 4 EEG stehen, eine Erleichterung. Ihre Stromkostenintensität wird in den nächsten drei Jahren jeweils 1 % nach unten gesetzt, von
    14 % 2021 auf 11 % 2024.
  • Außerdem müssen die Unternehmen als Datenbasis für ihren Antrag nur noch zwei von den letzten drei Geschäftsjahren nehmen.

Die Leitlinien für staatliche Umwelt-, Klima- und Energiebeihilfen der EU-Kommission sind im Dezember 2021 veröffentlicht worden. Die Leitlinien sind u. a. für die reduzierte EEG-Umlage ausschlaggebend. Denn die Leitlinien sind die Basis für die Inanspruchnahme der Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG.

Im Koalitionsvertrag ist zu lesen, dass die EEG-Umlage 2023 abgeschafft werden soll. Die Finanzierung soll aus den Einnahmen der Emissionshandelssysteme (BEHG und EU-EHS) und einem Zuschuss aus dem Bundeshaushalt gespeist werden. Ziel soll sein, Steuerbegünstigungen abzubauen, die sich auf die wirtschaftliche Nutzung von Strom beziehen und dabei die Entlastung durch den Wegfall der EEG-Umlage zu berücksichtigen. Die Unternehmen sollen dadurch insgesamt jedoch nicht mehr belastet werden.

 

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EEG: Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare- Energien-Gesetz - EEG 2021)
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EEG: Leitlinien der EU-Kommission für Beihilfen im Umwelt- und Energiesektor

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  • Astrid Stein Rechtsanwältin Referentin
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