Vertragsbeziehungen Milcherzeuger/Molkerei
Die Diskussion um den Artikel 148 der GMO (Gemeinsame Marktorganisation) ist ein deutscher Dauerbrenner. Dabei geht es um optionale Regelungen im Wettbewerbsrecht, die Brüssel in der vorletzten Agrarreform eingeführt hatte. Deutschland hat niemals davon Gebrauch gemacht, dass vor Ablieferung der Milch Absprachen über verbindliche Preise und Mengen zu treffen seien.
Aus guten Gründen hat man dies den Wirtschaftsbeteiligten, den Milcherzeugern und Molkereien überlassen. Die Ampelkoalition hatte jedoch angekündigt, diese Option zu prüfen. U. a. wurde das bundeseigene Forschungsinstitut „Thünen“ in Braunschweig damit befasst. Dieses kam jedoch zum Ergebnis, dass die Anwendung des Artikels 148 keinen Wettbewerbsvorteil ergeben würde. Dennoch hat Minister Özdemir einen Verordnungsvorschlag vorgelegt, der aber auf den Widerstand vieler Bundesländer stieß und von der Mehrheit der Molkereien und Erzeuger als nicht zielführend bewertet wurde. Darin ist neben Vorgaben zu Menge, Preis und Dauer der Lieferung eine Verpflichtung darüber enthalten, dass 80 % der Vertragsmilch über Börsen oder andere Systeme im Preis abzusichern sei. Fragen zu Kosten-Nutzen sowie Risiko und Bürokratie bei den Beteiligten wurden dabei nicht bewertet. Das Ergebnis der nationalen Diskussion ist offen.
Gleichzeitig bereitet die Kommission in Brüssel weitere Änderungen vor. Man prüft z. B., den Artikel 148 verbindlich vorzuschreiben, es sei denn ein Mitgliedstaat votiert dagegen (opt-out-Regelung). Damit würde das bisherige Prinzip umgekehrt werden. Viele Details sind noch offen – so auch, ob Genossenschaften ggf. davon befreit sein könnten. Nach den Europawahlen wird eine neue Kommission ab Herbst 2024 weiter darüber beraten.