Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)
Die Milchwirtschaft beschäftigts sich u. a. mit der Anforderung der dauerhaften Verbindung der Verschlüsse mit der Verpackung. Diese Vorgabe resultiert aus der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV), die sich wiederum ebenfalls aus der SUP ableitet.
Danach dürfen Getränkebehälter, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, also Flaschen und Kartons, ab dem 3. Juli 2024 nur dann auf den Markt gelangen, wenn ihre Verschlüsse oder Deckel während der vorgesehenen Verwendungsdauer am Behälter befestigt bleiben. Die meisten Unternehmen haben die Abfüllsysteme bereits umgestellt, die Begeisterung der Verbraucher hält sich allerdings in Grenzen und die Beschwerden über diese Änderung häufen sich.
Und auch die Einbeziehung von Milch und Milchprodukten in diese Regelung ist nicht überzeugend. Es ist weiterhin nicht nachvollziehbar, dass die EU-Gremien davon ausgehen, dass es tatsächlich viele Verbraucher vorziehen, Milch im öffentlichen Raum zu trinken und nicht zu Hause – wo alle Verpackungen inklusive der Verschlüsse entsorgt werden. Man mag bezweifeln, dass diese in der gelben Tonne/im gelben Sack entsorgt werden, aber über den Hausmüll werden diese Verpackungen mit ihren Verschlüssen in jedem Fall entsorgt – und landen demnach eben nicht, wie unterstellt, in den Parkanlagen.
Zudem wird gerne die Beschreibung „achtlos“ vergessen. Diese ist von den Gremien nicht willkürlich gewählt worden, sondern aus der SUP übernommen und beschreibt sehr gut, um welche Produkte es eigentlich geht: Verpackungen aus dem To-go-Bereich, die von den Verbrauchern in der Umgebung entsorgt werden. Eingaben zur Differenzierung nach dem Inhalt der Getränkeverpackung blieben auf nationaler und europäischer Ebene unbeantwortet. Die eintönige Antwort dahingehend war lediglich, dass man keine Ausnahmen mehr bei den Verschlüssen zulassen wolle. Interessant, dass dies eben nur für Verschlüsse aus Kunststoff gilt, während andere Verschlüsse, beispielsweise aus Metall, durch die Verordnung nicht betroffen sind, ja sogar explizit ausgenommen sind. Die Ausnahme erscheint zudem sinnfrei, da auch ein Metallverschluss Kunststoff enthält und kein Mehrwegprodukt ist, also per Definition der SUP und der PPWR ein Einwegkunststoffprodukt ist. Und er ist fast ebenso häufig wie Zigarettenkippen im öffentlichen Raum zu finden.