Die Einwegkunststoffstrategie der EU und die Folgen für Verpackungen
Die Einwegkunststoffstrategie und die daraus resultierende Einwegkunststoffrichtlinie der EU
(Single-use-plastic directive, SUPD) haben viel Bewegung in die Rechtsprechung auf europäischer und nationaler Ebene gebracht.
Für die SUPD hatte die EU-Kommission eine Auswertung von Einwegkunststoffprodukten an den europäischen Stränden durchgeführt. Danach sind 80 % bis 85 % des Meeresmülls (gemessen durch Müllzählungen an den Stränden der EU) Kunststoffe, wobei es sich zu 50 % um Einwegkunststoffartikel und zu 27 % um Gegenstände handelt, die mit der Fischerei zusammenhängen. Die SUPD sollte sich eigentlich auf die Bereiche konzentrieren, in denen Regulierungen am stärksten benötigt werden. Das findet sich auch im Erwägungsgrund 7 der Richtlinie, denn danach soll sie nur für die am häufigsten an den Stränden der Union vorkommenden Einwegkunststoffartikel sowie für Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, und Artikel aus oxo-abbaubarem Kunststoff gelten. Da die Richtlinie an einigen Stellen recht vage gehalten ist, sollten Leitlinien der Kommission bei der Umsetzung helfen. Leider musste man auf diese über ein Jahr warten. In der Zwischenzeit wurde die ursprüngliche Definition von Einwegkunststoffprodukten jedoch immer mehr „aufgeweicht“. Ging es ursprünglich um Party-Geschirr und Kaffee-Becher (to go), wurde plötzlich auch über den Joghurtbecher diskutiert. Zudem ging es ursprünglich um achtlos weggeworfene Einwegkunststoffartikel. Also beispielsweise der Kaffeebecher, den der Verbraucher achtlos auf den Parkscheinautomaten abstellt und dabei die im öffentlichen Raum vorhandenen Mülleimer ignoriert. Hier stellt sich die Frage, ob für das egoistische Verhalten Einzelner tatsächlich der Hersteller/Inverkehrbringer verantwortlich gemacht werden kann.
Durch die SUPD sind noch weitere Vorgaben auf nationaler Ebene erlassen worden. Das nationale Verpackungsgesetz (VerpackG) gilt weiterhin, ist jedoch auch an die neuen rechtlichen Vorgaben angepasst worden.
Für Deutschland sind nachfolgende gesetzliche Regelungen bindend:
- Einwegkunststoffrichtlinie (SUPD/ EU VO 2019/904)
- Verpackungsgesetz (VerpackG, seit 2019)
- Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV/ 03. Juli 2021)
- Einwegkunststoffkennzeichnungsverordung (EWKKennzV/ 03. Juli 2021)
- Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle.
Diese wird derzeit überarbeitet und soll dann in eine Verordnung umgewandelt werden. - Ein nationaler Entwurf für ein Einwegkunststofffondsgesetz, als letzter Baustein der SUPD wird bereits diskutiert.
Die folgende Grafik zeigt eine Übersicht aller relevanter Richtlinien, Verordnungen und Gesetze in der EU und in Deutschland zum Thema Verpackung: