Erste UBA-Entscheidung zum EWKFondsG – Hersteller kritisieren Sonderabgabe auf Ayranbecher

Berlin / Bad Homburg, 02.07.2024 – Die gestern veröffentlichte ersten Entscheidung des Umweltbundesamtes (UBA) über einen Einordnungsantrag im Rahmen des Einweg-Kunststoff-Fonds-Gesetzes (EWKFondsG) stößt auf Kritik der betroffenen Unternehmensverbände. Nach der Entscheidung sollen Ayranbecher, die unbefüllt und ohne Deckel als industrielles Vorprodukt an Abfüller geliefert werden, als „Getränkebecher“ in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und künftig mit einer Sonderabgabe in Höhe von 1.236 Euro pro Tonne belegt werden. Die Einwegkunststoffkommission, die das UBA in diesen Fragen berät, hatte sich zuvor einstimmig gegen eine solche Einstufung ausgesprochen.

„Wir bedauern, dass das UBA bereits in seiner ersten Entscheidung von den Empfehlungen der Experten aus Wirtschaft, kommunalen Spitzenverbänden und Umweltverbänden abweicht“, erklärt Karin Monke vom Milchindustrie-Verband e. V. „Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht problematisch und führt letztendlich nur zu Mehrkosten für die Verbraucher an der Ladenkasse“, so Monke. Auf Kritik stößt insbesondere, dass das UBA die Kennzeichnung des Ayranbechers mit dem Schildkröten-Piktogramm für entscheidend hält. „Die Kennzeichnung durch den Becherhersteller ist angesichts der unklaren Gesetzeslage lediglich eine Vorsichtsmaßnahme. Keinesfalls kann das Piktogramm zur Begründung der Einstufung als EWKFondsG-Produkt herangezogen werden“, erläutert Dr. Martin Engelmann, Hauptgeschäftsführer der IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen. Das Piktogramm sei nicht Ursache, sondern Folge einer Einstufung als Einweg-Kunststoff-Getränkebecher. „Im Umkehrschluss würde die Entscheidung bedeuten, dass Hersteller, die ordnungswidrig das Aufbringen des Piktogramms unterlassen, von den Pflichten des EWKFondsG befreit wären. Das kann nicht sein“, so Engelmann.

Zudem bestehen erhebliche Zweifel daran, ob unbefüllte industrielle Vorprodukte, wie leere Becher ohne Deckel, überhaupt in den Anwendungs-bereich des Gesetzes fallen, weil bei diesen ausgeschlossen ist, dass sie als Müll in der Umwelt landen. „Selbst wenn man den leeren Becher als erfasst ansieht, handelt es sich – entgegen der Annahme des UBA – nicht um einen Getränkebecher, sondern um einen Getränkebehälter, was im Hinblick auf die Höhe der Sonderabgabe und damit die Kosten für Verbraucher äußert relevant ist“, erläutert Engelmann unter Verweis auf die Abgrenzung in der Begründung zur Einweg-Kunststoff-Kennzeichnungsverordnung von 2021.

Für unbepfandete Getränkebehälter wird eine Sonderabgabe in Höhe von „nur“ 181 Euro pro Tonne fällig. Es bleibt aus Sicht der beiden Verbände abzuwarten, ob gegen die Entscheidung Widerspruch erhoben wird.

Das Bundesverfassungsgericht berät derzeit über Verfassungsbeschwerden gegen das EWKFondsG. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob die finanzverfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer staatlichen Sonderabgabe vorliegen. Die Wirtschaft hatten sich dagegen für eine privatwirtschaftliche Umsetzung der EU-Vorgaben eingesetzt.

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Ansprechpartner:

Karin Monke: monke@milchindustrie.de
Dr. Martin Engelmann: m.engelmann@kunststoffverpackungen.de

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