Neue Einweg-Sonderabgabe – Kaffeebecherstreit: UBA-Entscheidung nicht nachvollziehbar

Berlin / Bad Homburg, 15.10.2024 – Die jüngste Entscheidung des Umweltbundesamtes (UBA), verschlossene Verkaufsverpackungen für kaffeehaltige Getränke in den Anwendungsbereich des Einweg-Kunststoff-Fonds-Gesetzes (EWKFondsG) aufzunehmen, stößt auf Unverständnis und Kritik der betroffenen Unternehmensverbände. Das UBA hatte entschieden, dass leere Behälter aus Polypropylen, die dazu bestimmt sind, mit Kaffee befüllt und im Supermarkt verkauft zu werden, als „Einweg-Getränkebecher“ gelten sollen. Für solche Becher will das UBA eine Sonderabgabe in Höhe von 1.236 Euro pro Tonne erheben. Die Kritik richtet sich sowohl gegen die Ausweitung des Gesetzes auf solche industriellen Vorprodukte als auch gegen die Einstufung als „Getränkebecher“ und nicht als „Getränkebehälter“.

„Die Entscheidung des UBA ist in mehrfacher Hinsicht problematisch,“ kritisiert Karin Monke vom Milchindustrie-Verband e. V. „Es ist unverständlich, warum das UBA erneut versucht, den Anwendungsbereich des Gesetzes über den Wortlaut hinaus auszuweiten und damit letztendlich nur Mehrkosten für die Verbraucher an der Ladenkasse verursacht, ohne dass irgendetwas für die Verbesserung des Umweltschutzes getan wird. “ Prof. Dr. Hielscher, Kaffeeverband e. V., ergänzt: „Die Einstufung von Kaffeebechern als Einweg-Kunststoff-Getränkebecher ignoriert die tatsächliche Nutzung und den Lebenszyklus dieser Produkte. Kaffeebecher werden in der Regel ordnungsgemäß entsorgt und landen nicht als Müll in der Umwelt. Diese Entscheidung belastet die Branche unnötig und schadet letztlich den Verbrauchern.“

Kritisch sehen die Verbände insbesondere, dass das UBA – wie schon bei der Ayranbecher-Entscheidung zuvor – als „entscheidendes Kriterium“ die Abbildung der Schildkröte auf dem Becher nennt. Dr. Martin Engelmann, IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen, betont: „Die Kennzeichnung mit dem Schildkröten-Piktogramm kann nicht als Begründung für die Einstufung herangezogen werden. Dieses Piktogramm ist lediglich eine Vorsichtsmaßnahme und nicht die Ursache für die Einstufung als Getränkebecher. Im Umkehrschluss würde die UBA-Entscheidung bedeuten, dass Hersteller, die das Piktogramm nicht aufbringen, von den Pflichten des EWKFondsG befreit wären – ein absurder Zirkelschluss.“ Die Verbände fordern eine Überprüfung der Entscheidung und eine Anpassung des Gesetzes, um sicherzustellen, dass nur tatsächlich relevante Produkte erfasst werden und die Umweltziele effektiv erreicht werden können.

Das Bundesverfassungsgericht berät derzeit über Verfassungsbeschwerden gegen das EWKFondsG. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob die finanzverfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer staatlichen Sonderabgabe vorliegen. Die Wirtschaft hatte sich dagegen für eine privatwirtschaftliche Umsetzung der EU-Vorgaben eingesetzt.

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