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Identitätskennzeichen

Das Identitätskennzeichen (vormals Genusstauglichkeitskennzeichen genannt), ist ein EU-weit einheitliches Symbol auf Verpackungen von Lebensmitteln tierischer Herkunft und ist somit auf allen Verpackungen von Milchprodukten zu finden.

Alle Betriebe, die mit tierischen Lebensmitteln umgehen, müssen, bevor sie ihre Erzeugnisse auf den Markt bringen, von den Behörden geprüft und zugelassen sein. Erst dann dürfen diese zugelassenen Betriebe auf der Verpackung ein Identitätskennzeichen anbringen.

In Deutschland vergeben die jeweiligen Veterinärämter der Bundesländer das Kennzeichen. Die im Kennzeichen enthaltene Betriebsnummer wird daher auch Veterinärkontrollnummer genannt. Das Kennzeichen weist daraufhin, wo das Produkt zuletzt bearbeitet oder verpackt wurde.

Das Kennzeichen auf den Verpackungen der Milchprodukte enthält folgende vier Informationen:

  • Das Kürzel EG für Europäische Gemeinschaft bei deutschen Produkten. Je nach Herkunftsland werden andere
  • Abkürzungen für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft verwendet.
  • Das Kürzel des Landes der letzten Verarbeitung bzw. Verpackung, z.B. DE für Deutschland.
  • Bei Milchprodukten das Kürzel des jeweiligen Bundeslandes, z.B. SN für Sachsen.
  • Eine dreistellige Nummer, z.B. 016, die sogenannte Betriebsnummer der Molkerei.

Beispiel eines Identitätskennzeichens (bis 2028 kann wahlweise das alte EG- oder das neue EU-Suffix verwendet werden)


Neues Identitätskennzeichen ab 2028

Die EU-Kommission hat im April 2024 Jahres mit einer Verordnung (EU) 2024/1141 zur Änderung des EU-Hygienerechts für Lebensmittel tierischen Ursprungs u. a. festgelegt, dass das Identitätskennzeichen von Lebensmittelunternehmern bis zum 1. Januar 2028 vom bisherigen Kürzel „DE BE 12345 EG“ in „DE BE 12345 EU“ umgestellt werden muss.

Da die Identitätskennzeichen von den in den jeweiligen Bundesländern zuständigen Behörden mit den Zulassungsbescheiden zugeteilt wurden, sind auch diese Behörden für die Änderung zuständig. Neben den Molkereien sind über 33.000 Lebensmittelunternehmen in Deutschland von dieser Änderung betroffen, weshalb der MIV sich dafür einsetzt, dass nicht jedes Mitgliedsunternehmen einen neuen Zulassungsbescheid beantragen muss, sondern eine einfache bundesweite Regelung getroffen wird, um die Lebensmittelunternehmen und die Verwaltung nicht unnötig zu belasten.

Eine besondere Herausforderung stellt in diesem Kontext das Exportgeschäft dar, da vielfach Molkereiunternehmen Marktzugang zu Drittländern auf der Basis von Betriebelisten erhalten. Hier ist es unumgänglich, dass die Identitätskennzeichen identisch sind. Die dafür zuständigen Bundesbehörden sind mit dem Verband im Austausch, um die Möglichkeiten einer praktikablen Umsetzung ggf. je nach Zielland auszuloten.